Solarpaket I der Bundesregierung veröffentlicht

Am 16. August 2023 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um das sogenannte „Solarpaket I“, das gemeinsam mit einem noch zu erarbeitenden „Solarpaket II“, die Photovoltaik-Strategie des BMWK aus Mai 2023 umsetzen soll. 
 
Neben der Optimierung von Detailregelungen zur Vereinfachung von Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segmentes in den §§ 30 ff. EEG 2023 und vielen Ansätzen zum Bürokratieabbau enthält der Gesetzesentwurf insbesondere folgende Inhalte: 
 
Der Gesetzgeber plant das Recht zur finanziellen Beteiligung von Kommunen in § 6 EEG 2023 anzupassen. Um die Akzeptanz von Solaranlagen weiter zu steigern, ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs – über Freiflächenanlagen hinaus – auf alle Solaranlagen des ersten Segmentes im Sinne des § 3 Nr. 41a EEG 2023 vorgesehen. 
 
Zudem ist die Einführung einer neuen Vermarktungsform, die „unentgeltliche Abnahme“, beabsichtigt. Von der neuen Vermarktungsform profitieren Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW und einem hohen Eigenverbrauch, die derzeit zur Direktvermarktung verpflichtet sind. Die unentgeltliche Abnahme soll dafür sorgen, dass die Strommengen zwar einem EEG-Bilanzkreis eines Netzbetreibers zugeordnet werden, ohne jedoch neue Kosten oder Beihilfen für die Anlagenbetreiber zu begründen. 
 

Das Gesetz beabsichtigt zudem, Anreize für sogenannte Balkon-PV-Anlagen zu schaffen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Steckersolargeräte, mit denen eine niederschwellige Teilhabe an der Energiewende gefördert werden soll. Der Gesetzesentwurf sieht eine Legaldefinition des Begriffes „Steckersolargerät“ in § 3 Nr. 43 EEG 2023 vor, um etwaige Unsicherheiten hinsichtlich der Gerätespezifikation zu vermeiden. Für Steckersolaranlagen, für die keine Einspeisevergütung verlangt wird, soll gemäß § 8 Abs. 5a EEG 2023 ein sofortiger Anschluss ermöglicht werden. Zukünftig soll es ausreichen, wenn die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme gemäß §§ 5 und 7 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStrV) registriert wird. Die Meldung beim Netzbetreiber entfällt. Eine leistungsunabhängige Steuerungspflicht für Steckersolaranlagen soll künftig nur in den Grenzen des § 9 Abs. 1 S. 3 EEG 2023 notwendig sein.


Der Gesetzesentwurf sieht eine Erleichterung der Regelungen zur Anlagenzusammenfassung vor. Insbesondere sollen Balkon-PV-Anlagen nicht mit anderen Solaranlagen zusammengefasst werden, um auf diese Weise unerwünschte Wechselwirkungen mit anderen Balkon-PV-Anlagen oder Dachanlagen auszuschließen.
 
Integraler Bestandteil ist zudem eine Beschleunigung von Netzanschlüssen durch Anpassung der hierfür erforderlichen Verfahren. Eingeführt wird in § 11a EEG 2023 ein Wegenutzungsrecht für Anschlussleitungen von EE-Anlagen (> 30 kW). Die Norm sieht eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte im Hinblick auf die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Leitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von EE-Anlagen an Netzverknüpfungspunkten auf ihrem Grundstück vor. Dies impliziert insbesondere ein Recht zum Betreten und Befahren des Grundstücks. Es sollen jedoch nur solche Grundstücke genutzt werden können, die erforderlich sind, um den wirtschaftlich günstigsten Anschluss zu erreichen. Wird die Leitung in Betrieb genommen, soll der Leitungsbetreiber laut § 11a Abs. 2 EEG 2023 gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche vornehmen. Die Vorgaben sind auf Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Die Modalitäten der zu duldenden Nutzung sind insoweit jedoch vertraglich zu regeln.
 
Anders als es der Arbeitstitel des Gesetzes vermuten lässt, soll in § 11b EEG 2023 die Nutzung fremder Grundstücke und Verkehrswege für die Überfahrt und die Überschwenkung bei der Errichtung und dem Rückbau von Windkraftanlagen geregelt werden. Eine Anwendung auf PV-Anlagen ist derzeit nicht vorgesehen. 
 
Der Gesetzgeber plant, dass die Duldungspflichten der §§ 11a und 11b EEG 2023 mittels einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne des § 83 EEG 2023 geltend gemacht werden können.
 
Zudem soll das „vereinfachte Netzanschlussverfahren“ des § 8 Abs. 5 EEG 2023 auf Anlagen bis 30 kW installierter Leistung erweitert werden. Diese sollen, wenn auf einem Grundstück bereits ein Netzanschluss existiert, angeschlossen werden können, wenn eine Rückmeldung des Netzbetreibers nach Eingang des initialen Anschlussbegehrens ausbleibt. Etwaige weitere Prozessschritte werden mit höherer Verlässlichkeit ausgestaltet. Auch in diesem Kontext gilt eine Zustimmungsfiktion 
(§ 8 Abs. 6 EEG 2023) für Anlagen mit bis zu 30 kW installierter Leistung. Wenn keine fristgerechte Rückmeldung erfolgt, darf ein Anschluss vorgenommen werden.
 
Der Gesetzesentwurf enthält in § 38h EEG 2023 ferner eine Regelung zum Repowering von Dachanlagen. Hierdurch soll für die zusätzlich installierte Leistung ein Förderanspruch von weiteren 20 Jahren ermöglicht werden.
 
Gegenstand der Novelle ist auch eine Modernisierung der Regelungen zum Mieterstrom. Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2023 wird dahingehend erweitert, dass nicht mehr nur der in einem Wohngebäude produzierte Strom aus Solaranlagen und dessen Verbrauch in demselben Wohngebäude, sondern der des Quartiers, erfasst ist. Der Strom darf damit auf Nebengebäuden produziert und auch in Nebengebäuden verbraucht werden. Es soll auch eine entsprechende Anpassung der Mieterstromverträge in § 42a EnWG erfolgen. Generell werden die bisherigen Vorgaben des § 42a Abs. 3 S. 1 und S. 2 EnWG zur maximalen Vertragslaufzeit, stillschweigenden Verlängerungen und zur Kündigungsfrist an die gesetzlichen Vorgaben des § 309 Nr. 9 BGB angepasst. Die Preisobergrenze in
§ 42a Abs. 4 EnWG soll weiterhin nur zugunsten von Mietern von Wohnräumen gelten.
 
Vorgesehen ist ferner die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in § 42b EnWG. Hiermit will der Gesetzgeber ein neues Modell für den erzeugungsnahen Verbrauch von Strom aus PV-Anlagen schaffen. Strom aus solarer Strahlungsenergie soll ohne großen Bürokratieaufwand von Vermieterinnen und Vermietern oder einem Dritten für die Mietparteien innerhalb eines Gebäudes bereitgestellt werden. Vom Mieterstrom ist das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung dadurch abzugrenzen, dass neben dem Gebäudestromnutzungsvertrag auch noch weitere Strombezugsquellen, etwa durch eine anteilige Belieferung mit einem regulären Stromliefervertrag, genutzt werden können.
 
In § 12i EnWG sollen Anforderungen für den Systemstabilitätsbericht über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und Leistungsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes der Übertragungsnetzbetreiber an die BNetzA statuiert werden, der erstmals am 01.01.2025, und dann alle zwei Jahre, abzugeben sein wird. 
 
Mit § 49d EnWG sollen Regelungen zur Einführung, Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung eines zentralen, über das Internet zugänglichen Registers zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen und Energieanlagenteilen geschaffen werden.
 

Solarpaket I der Bundesregierung