Rosin Büdenbender unterstützt EU-Kommission

Altregelung des § 19 StromNEV 2011

26. September 2024

In seinem Urteil vom 26. September 2024 (C-790/21) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass es sich bei der Altregelung des § 19 StromNEV 2011 um eine staatliche Beihilfe handelt.

Die Kanzlei Rosin Büdenbender durfte die Europäische Kommission bei der Verhandlung in zweiter Instanz unterstützen.

Zum Hintergrund: Die Altregelung sah den Entfall der Netzentgelte für die 7.000 h-Regelung vor. Außerdem verpflichtete eine hierzu von der Bundesnetzagentur erlassene Festlegung die Netzbetreiber, die § 19 StromNEV-Umlage zu erheben.

Diese Regelung hatte die Europäische Kommission seinerzeit als unzulässige staatliche Beihilfe gerügt. Unter anderem die Bundesrepublik Deutschland hatte hiergegen Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) erhoben. Das EuG bestätigte mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (T-745/18) die Einschätzung der EU-Kommission. Die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 in den Jahren 2012 und 2013 gewährten Netzentgeltbefreiungen für Industrieunternehmen stellten unzulässige staatliche Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV dar, befand das Gericht.

Mit dem Urteil vom 26. September 2024 (C-790/21) wies der EuGH nun die gegen das EuG-Urteil eingelegten Rechtsmittel zurück und schließt sich damit der Rechtsmeinung der Vorinstanz an.

Für weitere Informationen: InfoCuria Rechtsprechung