Bundesgerichtshof zum Streit um das Fernwärmenetz Stuttgart

Hiermit informieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt des Urteils des Bundesgerichtshofs zum Streit um das Fernwärmenetz Stuttgart (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 101/20), das Gegenstand einer heutigen Pressemitteilung des BGH ist. Dieses Urteil war in der Branche mit Spannung erwartet worden. 

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart von EnBW nach Beendigung des Gestattungsvertrages kein Eigentum an den Fernwärmeleitungen erworben hat und auch nicht die Übereignung des Fernwärmenetzes verlangen kann. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Beseitigung der Netzleitungen. EnBW bleibt Eigentümer der Leitungen und diese müssen auch nicht rückgebaut werden.

Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass EnBW kein kartellrechtlicher Anspruch auf die erneute Einräumung (nach Beendigung des ursprünglichen Konzessionsvertrages im Jahr 2013) von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes zusteht. EnBW könne sich aber natürlich an einem Ausschreibungsverfahren beteiligen. Bereits im Jahr 2012 hatte die Landeshauptstadt Stuttgart angekündigt, die neue Vergabe der Wegenutzungsrechte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren vornehmen zu wollen. Im Juli 2013 hatte allerdings der Gemeinderat der Stadt das Verfahren ausgesetzt und im Februar 2016 beschlossen, dass die Stadt das Eigentum am Fernwärmenetz und dessen Betrieb zum frühestmöglichen Zeitpunkt übernehmen solle. Ein wettbewerbliches Verfahren muss nach Auffassung des BGH aber durchgeführt werden; die Stadt kann das Fernwärmenetz und dessen Betrieb somit nicht ohne Ausschreibungsverfahren übernehmen. 

Da EnBW an diesem Ausschreibungsverfahren beteiligt ist, bestehe die Möglichkeit, dass in Zukunft nicht die Stadt, sondern weiterhin EnBW oder ein anderes am Auswahlverfahren beteiligtes Unternehmen das Fernwärmenetz betreiben werde. Vor diesem Hintergrund bestehe seitens der Stadt derzeit kein berechtigtes Interesse, Eigentümerin des Fernwärmenetzes zu werden. Auch habe die Stadt insoweit keinen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Vielmehr müsse die Stadt den derzeitigen Zustand aus einer nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 241, 242 BGB) gem. § 1004 Abs. 2 BGB dulden.

Nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs samt seiner Entscheidungsgründe wird eine vertiefte Auswertung dieser Entscheidung erfolgen.

Gerne stehen Ihnen für Rückfragen – auch zum Verlauf der mündlichen Verhandlung und zum näheren Inhalt der heutigen Urteilsverkündung – Herr Dr. Peter Rosin, Frau Christina Will, Herr Wiegand Laubenstein und Herr Christian Wolicki zur Verfügung. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Telefon-Nr. 0201 102281 – 0