26. November 2021

Änderungen der Heizkostenverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit informieren wir Sie über die anstehenden Änderungen der Heizkostenverordnung („HeizKV“), welche nun nach der zwischenzeitlichen Zustimmung des Bundesrates am 5. November 2021 (BR-Drs. 643/21 (B)) zeitnah in Kraft treten werden. Die Änderungen erfolgen in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2002 („Energieeffizienz-Richtlinie“) zur Fernablesbarkeit von messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zur Abrechnungsinformation.

Gemäß § 5 Abs. 2 HeizKV n.F. müssen die für das Metering und das Submetering nach Inkrafttreten der Verordnung installierten Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein und dem Datenschutz und der Datensicherheit nach dem Stand der Technik genügen.

Als fernablesbar definiert werden sowohl „Walk-by“ als auch „Drive-by“-Technologien. Von der Anforderung ausgenommen sollen solche Ausstattungen sein, die Teil eines Gesamtsystems sind, und deren Fernablesbarkeit über die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway realisiert werden kann. Für vor Inkrafttreten der Verordnung bereits installierte Ausstattungen gilt, dass diese bis zum 31. Dezember 2026 mit der Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden müssen.

Auf konkrete Vorgaben für die Einhaltung des Stands der Technik bei Datenschutz und Datensicherheit wird mit Blick auf die unmittelbar anwendbaren Art. 24, 25 und 32 Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) zunächst verzichtet. § 5 Abs. 6 HeizKV n.F. enthält jedoch eine gesetzliche Vermutung für die Einhaltung des Stands der Technik, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, welche durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI“) bekannt gemacht werden.

Ein stärkerer Wettbewerb soll durch neue Vorgaben zur Interoperabilität und zur Anbindbarkeit der Ausstattungen an ein Smart-Meter-Gateway gefördert werden, vgl. § 5 Abs. 3 HeizKV n.F. Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung müssen demnach mit gleichartigen Ausstattungen nach dem Stand der Technik interoperabel sein. Damit gemeint ist gemäß § 5 Abs. 5 HeizKV n.F. die Fähigkeit der verschiedenen Ausstattungen, Daten und Informationen miteinander auszutauschen, sodass bei einem Anbieterwechsel der neue Anbieter die bestehende Anlage übernehmen und in seine Infrastruktur aufnehmen, sowie eigene Messgeräte durch eigene austauschen oder ergänzen kann (vgl. BR-Drs. 643/21, S. 16).

Eine Übergangsregelung in § 5 Abs. 4 HeizKV n.F. sieht vor, dass nicht den Anforderungen genügende Ausstattungen, die bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, noch bis zum 31. Dezember 2031 weiter betrieben werden dürfen. Wiederum gilt eine gesetzliche Vermutung für die Einhaltung des Stands der Technik, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des BSI eingehalten werden, vgl. § 6 Abs. 1 HeizKV n.F.

Neue Informationspflichten gemäß § 6a HeizKV n.F. treffen Gebäudeeigentümer, welche nach der Installation fernablesbarer Ausstattungen u.a. ab dem 1. Januar 2022 zur monatlichen Bereitstellung von Informationen verpflichtet werden, etwa über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle und einen Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, sowie des Durchschnittsverbrauchs, vgl. § 6a Abs. 2 Nr. 3 HeizKV n.F.

Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte unter der Bedingung, dass die HeizKV drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten in Hinblick auf mögliche Mehrkosten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern evaluiert wird, vgl. § 5 Abs. 8 HeizKV n.F. Der Bund solle zudem transparent machen, inwieweit durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher eingespart werden können.

Die Entschließung des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, sodass mit einer baldigen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt und dem zeitgleichen Inkrafttreten zu rechnen ist.

Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Christina Will und Herr Tobias Dingerdißen gerne zu Verfügung. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Telefon-Nr. 0201 102281 – 0