Vergütung in der Netzreserve: OLG Düsseldorf prüft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht
Beschwerden der Steag Power GmbH gegen die Genehmigungen der Ausweisungen ihrer Steinkohlekraftwerke als systemrelevant
Am 29. Oktober 2025 fanden vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die mündlichen Verhandlungen auf die Beschwerden der Steag Power GmbH gegen die Genehmigungen der Ausweisungen ihrer Steinkohlekraftwerke als systemrelevant statt
Steag Power GmbH hatte sich gegen die Genehmigungen der Bundesnetzagentur gewendet, um eine gerichtliche Klärung über die Frage herbeizuführen, ob der Grundrechtsschutz zugunsten eines Kraftwerksbetreibers es erfordert, dass die für die Inanspruchnahme nach § 13c Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz zu zahlende Vergütung eine angemessene Marge umfassen muss und ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch darauf haben, dass die im Gesetz vorgesehene Kostenerstattung auf Grundlage der Ist-Kosten erfolgt.
Die Steag Power GmbH, vertreten durch die auf Energierecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Rosin Büdenbender, argumentiert in den Beschwerdeverfahren, dass die aufgrund des Netzreserveregimes erfolgende Indienstnahme in den Kernbereich ihrer unternehmerischen Tätigkeit eingreife und ihr damit – angesichts der schon jetzt absehbaren Ausweisungsdauern von knapp anderthalb Jahrzehnten – für einen erheblichen Zeitraum jede Privatnützigkeit ihres Eigentums verwehrt werde.
Die Inanspruchnahme der Steag Power GmbH für die Zwecke der Netzreserve begründe damit einen Härtefall unter den bekannten Indienstnahmen von Privaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie unterscheide sich grundlegend von sonst bekannten Indienstnahmen. Solche beschränkten sich regelmäßig, wie z.B. im Falle des Lohnsteuerabzuges oder der Erdölbevorratung, auf sogenannte „Huckepackverpflichtungen“, die der Inanspruchgenommene gelegentlich seiner eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit erfülle. Neben den Freiheitsgrundrechten der Berufsfreiheit und des Schutzes des Eigentums stützt die Steag Power GmbH ihre verfassungsrechtlichen Bedenken auf den Gleichheitssatz. So gebe es andere Formen der Indienstnahme, die entweder deutlich weniger in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder bei denen den Betroffenen ohne Weiteres Vergütungsansprüche unter Einschluss eines Gewinns zugestanden würden.
Die Beschwerdeführerin selbst ist Betreiberin von sieben Steinkohle-Kraftwerken in Deutschland. Sechs der Anlagen hat sie in den vergangenen Jahren zur vorläufigen bzw. zuletzt endgültigen Stilllegung angemeldet. Alle Anlagen wurden vom Übertragungsnetzbetreiber als systemrelevant ausgewiesen und befinden sich seit erstmaliger Anmeldung zur Stilllegung im System der Netzreserve.
Mit der Systemrelevanzausweisung verbunden ist die Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb ihrer den Systemrelevanzvorgaben unterstellten Kraftwerken aufrechterhalten muss und daher in Bezug auf das Eigentum an den Kraftwerken und deren Teile sowie in Bezug auf die Nutzung ihrer Kraftwerkstandorte durch die Vorgaben der Netzreserve gebunden ist. Weder kann sie daher frei über die Verwertung ihrer Anlagegüter und den Einsatz ihres Personals nach Stilllegung verfügen noch hat sie die Möglichkeit einer uneingeschränkten Nachnutzung ihrer Kraftwerksstandorte.
Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen seiner vorläufigen rechtlichen Würdigung unter anderem folgende Aspekte hervorgehoben:
Die Frage, ob die aktuelle Vergütungspraxis der Bundesnetzagentur mit den Grundrechten der betroffenen Kraftwerksbetreiber vereinbar sei, stelle sich bereits auf der Stufe des Ausweisungsverfahrens und nicht erst, wie die Bundesnetzagentur im Verfahren vertreten habe, im nachgehenden Kostengenehmigungsverfahren.
Die Vergütung der Anlagenbetreiber auf Istkosten-Basis sei durch § 13c Abs. 3 EnWG vorgegeben. Die Möglichkeit einer pauschalisierten Betrachtung auf Grundlage von Erfahrungswerten bzw. historischen Werten sei nur bei beiderseitigem Einverständnis möglich.
Ob die Anlagenbetreiber auch einen Anspruch auf eine Marge hätten, ließ das Oberlandesgericht in der Verhandlung offen. Bei der Beantwortung dieser Frage sei jedoch abzuwägen, ob die langfristigen Systemrelevanzausweisungen auf Grundlage der aktuellen Vergütungspraxis (unter Ausschluss einer Marge) in Relation zur erheblichen Intensität der damit verbundenen Grundrechtseingriffe noch im engeren Sinne verhältnismäßig sein könnten oder ob die aus der Indienstnahme resultierende besondere Last der Kraftwerksbetreiber im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG unzumutbar sei.
Es bleibt nun abzuwarten, welche Rechtsauffassung das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Berücksichtigung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung abschließend vertreten wird. Mit einer Entscheidung ist bis Ende diesen Jahres / Anfang nächsten Jahres zu rechnen.
Wir werden Sie darüber informieren.







