Priorisierung der Fernwärmenetze durch das Geothermiebeschleunigungsgesetz

2. April 2026

Das am 22. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossene und am 23. Dezember 2025 in Kraft getretene Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) (BGBl. 2025 | Nr. 348, S. 2), bringt insbesondere wesentliche Änderungen und Erleichterungen für die Planung und den Bau von Fernwärmeleitungen mit sich.

Das in der jüngeren Vergangenheit immer häufiger verwendete gesetzgeberische Instrument des „überragenden öffentlichen Interesses“ ist nun im GeoBG in § 4 unter anderem auch für Wärmespeicher und Wärmeleitungen festgeschrieben.

Der übergeordnete Zweck des Gesetzes ist die Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren sowie die rechtliche Privilegierung der genannten Vorhaben. Dies dient insbesondere der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, der Stärkung der Versorgungssicherheit sowie der nachhaltigen Nutzung geothermischer Potenziale.

Um diese Ziele zu erreichen werden Genehmigungsverfahren beschleunigt und gestrafft – insbesondere durch verkürzte Fristen –, regulatorischer Hemmnisse im Berg-, Wasser- und Naturschutzrecht abgebaut sowie Verfahren verstärkt digitalisiert. Ergänzend werden entsprechende Vorhaben als im überragenden öffentlichen Interesse liegend sowie der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend eingestuft, um die Umsetzung rechtlich und administrativ zu erleichtern.

Die Ziele des GeoBG werden nun auch auf den Bereich der Fernwärmeversorgung übertragen. Damit werden Fernwärmeleitungen, bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045, ausdrücklich als im überragenden öffentlichen Interesse liegend eingestuft. Diese Privilegierung wirkt sich unmittelbar auf sämtliche behördliche Schutzgüterabwägungen aus: Fernwärmeleitungen sollen als vorrangiger Belang in die jeweiligen Abwägungsentscheidungen eingebracht werden und erhalten dadurch einen rechtlichen Vorteil gegenüber anderen Interessen etwa aus dem Umwelt- und Naturschutzrecht.

Das Gesetz ist somit von herausragender Bedeutung für den Ausbau der Fernwärmeinfrastruktur und dürfte zu einer erheblichen Erleichterung und Beschleunigung im Planungsverfahren führen.

Ein weiterer zentraler Baustein für den beschleunigten Ausbau der Fernwärme sind die Änderungen im Planfeststellungsverfahren. So überträgt § 8 GeoBG zentrale Vorschriften des EnWG auf Fernwärmeleitungen, wodurch Zulassung, Durchführung und Enteignung im Rahmen solcher Vorhaben beschleunigt, vereinheitlicht und rechtlich abgesichert werden. Insoweit ist für größere Wärmeleitungen, die unter Nr. 19.7 oder Nr. 19.8 der Anlage 1 UVPG fallen, künftig eine Planfeststellung durch die zuständige Behörde erforderlich, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, genügt eine Plangenehmigung. Die Verfahren orientieren sich an den Regelungen des VwVfG und übernehmen zahlreiche Beschleunigungsinstrumente aus dem EnWG. Dazu zählen insbesondere Anhörungs-, Zustellungs- und Bekanntmachungsregelungen, Planergänzungen, Anzeigeverfahren bei Änderungen, Projektmanagement, Überwachung, Geodatennutzung, Vorarbeiten, Veränderungssperre und Vorkaufsrecht.

Damit schafft das GeoBG Planungssicherheit, da es dem Vorhabenträger ermöglicht, ein Feststellungsverfahren zu beantragen, auch wenn keine Planfeststellungspflicht besteht. Zudem ist das Verfahren durch eine umfassende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie eine strukturierte Behandlung von Belangen geprägt, was die Akzeptanz und Transparenz bezüglich des Ausbaus des Wärmenetzes erhöht. Gerade bei Fernwärmeprojekten, die häufig zahlreiche Grundstücke betreffen und vielfältige öffentliche sowie private Belange berühren, bietet das freiwillige Planfeststellungsverfahren den Vorteil, dass sämtliche Betroffenheiten in einem einzigen Verfahren geregelt werden und der Vorhabenträger nach Abschluss des Verfahrens mit einer umfassenden Zulassung planen kann.

Mit dem GeoBG setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal zugunsten der Wärmewende und priorisiert den Ausbau geothermischer Infrastruktur auch rechtlich. Die Einstufung entsprechender Vorhaben als im überragenden öffentlichen Interesse liegend, markiert dabei einen Kurswechsel, der Genehmigungsverfahren in der Theorie spürbar beschleunigen dürfte und Abwägungsentscheidungen künftig zugunsten solcher Projekte verschiebt.

Dennoch verbleiben offene Fragen zur praktischen Umsetzung: so bleibt insbesondere abzuwarten, inwieweit die angestrebte Verfahrensbeschleunigung tatsächlich bei den zuständigen Behörden ankommt und ob Zielkonflikte mit Umwelt- und Naturschutzbelangen nachhaltig aufgelöst werden können. Die intendierte Digitalisierung und Vereinheitlichung der Verfahren erscheint zwar konsequent, dürfte jedoch kurzfristig auch zusätzliche Umstellungsaufwände verursachen.

Insgesamt ist das GeoBG als wichtiger Baustein der energie- und klimapolitischen Transformation zu bewerten – sein Erfolg wird jedoch maßgeblich davon abhängen, ob die gesetzgeberischen Impulse effektiv in Verwaltungspraxis und Projektumsetzung übersetzt werden.

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Christina Will

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Jana Michaelis, LL.M.

Christian Wolicki

Nadia Simon

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