Neuordnung der energierechtlichen Regulierung für den Netzzugang
BNetzA überführt die GasNZV in mehrere Einzelfestlegungen / Von GasNZV zu „KARLA Gas 2.0“, „GaBi Gas 2.1“, „GeLi Gas 3.0“, „ZuBio“
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. September 2021 (EuGH, Urteil vom 02.09.2021 – C-718/18), in dem der EuGH feststellte, dass die Rechtsverordnungsermächtigungen in § 24 EnWG a.F. gegen die Energiebinnenmarktrichtlinien – Richtlinie 2009/72/EG (Elektrizität) und Richtlinie 2009/73/EG (Gas) – verstoßen, da sie dem Gesetzgeber Regelungskompetenzen einräumten, die nach europäischem Recht ausschließlich den nationalen Regulierungsbehörden zustehen, entzog der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) und der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) die rechtliche Grundlage. Dadurch wurde u.a. eine Neuordnung der energierechtlichen Regulierung in Bezug auf den Netzzugang nötig.
Der Gesetzgeber hat dieses Urteil umgesetzt, indem er der Bundesnetzagentur (BNetzA) in § 29 EnWG entsprechende Festlegungskompetenzen einräumte. Gleichzeitig setzte er sowohl die GasNZV als auch die StromNZV mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft.
Die Bundesnetzagentur entschied sich daraufhin, trotz Kritik an diesem Vorgehen, die Umsetzung der Regelungen in themenbezogenen Einzelfestlegungen vorzunehmen, anstatt eine umfassende konsolidierte Festlegung zu schaffen.
Im September veröffentlichte sie die entsprechenden Beschlüsse BK7-24-01-007 („KARLA Gas 2.0“), BK7-24-01-008 („GaBi Gas 2.1“), BK7-24-01-009 („GeLi Gas 3.0“) und BK7-24-01-010 („ZuBio“). Die Bundesnetzagentur beabsichtigte ausweislich der Begründungen der Festlegungen eine weitgehende Übertragung des bewährten Regelungssystems in das Festlegungsformat.
Das Ergebnis ist dementsprechend eine im Wesentlichen in das Festlegungsformat integrierte, an einigen Stellen umstrukturierte und entweder auf europäische Regelungen verweisende oder aufgrund bestehender europäischer Regelungen erleichterte GasNZV.
Trotzdem verbleiben einige Änderungen und Unklarheiten in den veröffentlichten Beschlüssen, die im Konsultationsverfahren nicht ausgeräumt werden konnten. So bspw.:
- Wurde der bisherige § 38 GasNZV inhaltlich in Tenorziffer 8 lit. d KARLA Gas 2.0 dergestalt überführt, dass die bisher statisch festgeschriebene Reservierungsgebühr für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken dynamisiert wird. Künftig orientieren sich die Reservierungsgebühren am Referenzpreis im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 VO (EU) 2017/460 (NC TAR).
- Die Regelung des § 24 Abs. 3 S. 2 GasNZV, wonach die Verteilnetzbetreiber bei der Entwicklung der Standardlastprofile darauf zu achten haben, dass der Einsatz von Regelenergie möglichst reduziert wird, wird inhaltsgleich in Tenorziffer 1 lit. h GaBi Gas 2.1 umgesetzt. Ergänzt wird diese Regelung jedoch um die Möglichkeit der Marktgebietsverantwortlichen, unter Mitwirkung der Verteilnetzbetreiber und in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Einen solchen Ausnahmefall sieht die BNetzA beispielsweise bei plötzlich eintretenden Verbrauchsänderungen gegeben. Sie betont hierbei jedoch nachdrücklich den Ausnahmecharakter dieser Befugnis der Marktgebietsverantwortlichen, weshalb derzeit nicht mit einer extensiven Nutzung dieser Befugnis zu rechnen ist.
- Es wird auf eine Übertragung des § 33 GasNZV, der den Netzanschluss von Biogasanlagen regelt, verzichtet. Grund hierfür ist, dass nach Auffassung der Bundesnetzagentur entsprechende Festlegungskompetenzen fehlen. Folge dessen wäre allerdings, dass nach allgemeinen Grundsätzen § 33 GasNZV durch die allgemeine Regelung des § 17 EnWG ersetzt wird. Die sich hieraus ergebenden Unsicherheiten versucht der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung, die geplante Einfügung des § 118 Abs. 4 EnWG n.F. mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 21/1497, S. 58), abzuschwächen, indem eine Weitergeltung bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 und gleichzeitig eine Konkretisierung der Fortgeltungsbestimmungen geregelt wird. Hiermit werden die erheblichen Unsicherheiten bezüglich der Anschlussgewährung und Kostentragung jedoch nur in die Zukunft verschoben, die im Sinne der rechtlichen Investitionssicherheit hätten vermieden werden können.
Auch im Hinblick auf die Umsetzung der Integration der Regelungen der StromNZV bleibt die weitere Entwicklung zu beobachten. Nach Angaben auf der Website der Bundesnetzagentur ist auch hier eine Aufteilung auf themenbezogene Festlegungen vorgesehen. Angesichts der zeitlichen Nähe zum Außerkrafttreten der StromNZV ist gegenwärtig nicht mit wesentlichen inhaltlichen Änderungen zu rechnen.





