REMIT II und die neue Durchführungsverordnung: Erweiterter Anwendungsbereich und erhöhter Umsetzungsbedarf
Am 29. April 2026 ist die überarbeitete REMIT-Durchführungsverordnung ((EU) Nr. 2026/256) in Kraft getreten. Die Neufassung der Verordnung erweitert dabei den Anwendungsbereich in erheblichem Umfang.
Bei der REMIT-Durchführungsverordnung handelt es sich um einen Rechtsakt der Kommission zur Umsetzung von Pflichten zur Datenmeldung nach der REMIT – Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency((EU) Nr. 2011/1227). Ziel dieser übergeordneten REMIT-Verordnung ist die Erhöhung von Transparenz und Stabilität der europäischen Energiemärkte. Konkret ist die Anpassung der Durchführungsverordnung Folge der vorangegangenen – ebenfalls umfangreichen – Novellierung der übergeordneten REMIT-Verordnung (REMIT II – (EU) Nr. 2024/1106) selbst.
Durch die am 7. Mai 2024 in Kraft getretene REMIT II wurden neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs u. a. die Überwachungs- und Durchsetzungsrechte der ACER ausgeweitet. Zum erweiterten Anwendungsbereich gehören nun auch bestimmte Speicherverträge (Strom und Erdgas) und LNG-bezogene Verträge. Auch die Wasserstoffmärkte sind seit dem 5. Februar 2025 von der der REMIT erfasst, indem mit dem Gas-/Wasserstoffbinnenmarktpaket die Anwendbarkeit der REMIT auf den Wasserstoffsektor erweitert wurde. Die zu diesem Paket gehörende Verordnung ((EU) 2024/1789 – ABl. 2024/108) vom 13. Juni 2024 sieht in Art. 83 entsprechende Regelungen vor. Ferner hat die REMIT II Reporting- und Datenanforderungen für die Unternehmen verschärft. Auch die Regulierung für sog. „Inside Information Platforms (IIPs)“ und „Registered Reporting Mechanisms (RRMs)“ ist strenger gefasst worden.
Aus der Anpassungskaskade ergeben sich folglich erhebliche Überprüfungserfordernisse für die anwendungspflichtigen Unternehmen. In allgemeiner Hinsicht ist zu prüfen, ob die betroffenen Produkte oder Geschäftstätigkeiten in den erweiterten Scope fallen. Darüber hinaus sollte bewertet werden, ob bestehende Registrierungen angepasst werden müssen. Ebenso sind mögliche Aktualisierungen der Insiderprozesse sowie der Ad-hoc-Meldungen zu berücksichtigen. Zusätzlich ist zu analysieren, ob Anpassungen der Reporting-Vorgaben und der relevanten Schnittstellen erforderlich sind.
Die allgemeinen Leitlinien für die sichere Umsetzung durch die pflichtigen Unternehmen werden durch die ACER selbst mittels Guidelines oder durch sog. „Open Letter“, wie auch vorliegend, zusammengefasst. Die Guideline zur Umsetzung des Transaktionsdatenreportings nach der REMIT-Durchführungsverordnung befindet sich zur Zeit im Konsultationsverfahren der ACER. Eine individuelle unternehmensinterne Erfüllung der Pflichten vermag damit zwar erleichtert, jedoch aufgrund des hohen Spezialitätsgrads der Verpflichtungen keinesfalls obsolet werden. Damit bleiben die erforderlichen Überprüfungen für die Verantwortlichen in den Unternehmen komplex und bergen infolgedessen ein erhöhtes Fehlerpotenzial.





