Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Am 27. März dieses Jahres hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets (EnWG-E) vorgelegt. Mit dem Entwurf sollen insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 sowie der Verordnung (EU) 2024/1789 zum Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt umgesetzt werden. Ziel des Entwurfs ist es, Planungssicherheit für Investitionen in Wasserstoffinfrastrukturen zu schaffen und zugleich den bestehenden Rechtsrahmen für Erdgasinfrastrukturen vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele grundlegend weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei vor allem neue Steuerungsinstrumente für den Umbau der Gasnetze sowie deren regulatorische Ausgestaltung.
Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Einführung der Verteilernetzentwicklungsplanung gemäß §§ 16b bis 16e EnWG-E. Demnach sind Betreiber von Gasverteilernetzen verpflichtet, einen entsprechenden Plan zu erstellen, wenn innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mit einem dauerhaften und erheblichen Rückgang der Erdgasnachfrage zu rechnen ist, der eine Umstellung auf Wasserstoff oder eine (teilweise) Stilllegung des Netzes erforderlich macht. Diese Prognose muss gemäß § 16d Abs. 3 Satz 1 EnWG-E auf „angemessenen” Annahmen beruhen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Erzeugung und Einspeisung, Nachfrage, Versorgung und Verbrauch von Erdgas. Dabei ist auch Biomethan in die Prognose einzubeziehen. Die Planung der Umstellung soll flexibel hinsichtlich der eingesetzten Technologien erfolgen und eine am Bedarf orientierte Weiterentwicklung der Netze ermöglichen, etwa durch die Nutzung für klimaneutrale Gase, die Umstellung auf Wasserstoff oder gezielte Stilllegungen. Die erarbeiteten Pläne müssen von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt werden. Damit schafft der Gesetzgeber ein zentrales Planungsinstrument, das künftig maßgeblich über Nutzung und Fortbestand der Gasverteilernetze entscheidet.
Mit diesen Planungsinstrumenten sind weitere neue Eingriffsbefugnisse im Netzanschlussrecht eng verknüpft. So kann ein Netzanschluss nach § 17 Abs. 2c EnWG-E künftig auch dann verweigert werden, wenn dies zur Umsetzung eines bestätigten Verteilernetzentwicklungsplans erforderlich ist, insbesondere wenn eine Umstellung oder Stilllegung der betreffenden Infrastruktur vorgesehen ist. Gemäß § 17 Abs. 2c Satz 2 EnWG-E kann darüber hinaus während des Genehmigungsverfahrens ein Anschlussbegehren zurückgestellt werden, sofern ein entsprechender Plan vorliegt.
Ergänzend sieht § 17l EnWG-E erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Trennung bestehender Netzanschlüsse vor. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Leitungen nach einem bestätigten Plan stillgelegt oder umgestellt werden sollen. Die Regelung wird von umfangreichen Informationspflichten begleitet, die insbesondere lange Vorlaufzeiten vorsehen. So müssen Anschlussnehmer beispielsweiseregelmäßig mindestens zehn Jahre vor der geplanten Trennung informiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei geplanter Anbindung an ein Wärmenetz, kann die Frist mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verkürzt werden, wobei eine Mindestfrist von fünf Jahren einzuhalten ist. Einschränkungen gelten zudem, wenn sich abzeichnet, dass alternative Wärmeversorgungsoptionen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Für bestehende Biomethananlagen ist darüber hinaus ein besonderer Bestandsschutz vorgesehen, da eine Trennung regelmäßig erst 20 Jahre nach der Inbetriebnahme zulässig sein soll.
In § 18 Abs. 1 Satz 5 EnWG-E wird flankierend klargestellt, dass Anschlussnehmer im Niederdruckbereich nicht zur Kostenerstattung für Maßnahmen der Stilllegung oder vorläufigen Außerbetriebnahme ihres Netzanschlusses herangezogen werden dürfen. Dies betrifft ausdrücklich auch fortlaufende Betriebskosten im Falle einer vorläufigen Außerbetriebnahme. Die Regelung dient der Vereinheitlichung der bislang uneinheitlichen Rechtspraxis und soll zugleich Fehlanreize vermeiden. Im Gegenzug werden Netzbetreiber verpflichtet, Maßnahmen kosteneffizient auszugestalten. Dies wird durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Netzentgeltregulierung überprüft. Hierzu läuft derzeit bereits das Festlegungsverfahren „BRÜCKEN“ der Bundesnetzagentur (Az. BK9-25-618), das insbesondere die Anerkennung von Rückstellungen adressiert.
Um erhebliche volkswirtschaftliche Belastungen zu vermeiden, enthält der Entwurf mit § 48b EnWG-E zudem eine Regelung, die einen zeitlich unmittelbaren, flächendeckenden Rückbau stillgelegter Gasinfrastrukturen verhindern soll. Vorgesehen ist eine gesetzliche, unbefristete Duldungspflicht für außer Betrieb genommene Leitungen und Einrichtungen auf privaten und öffentlichen Grundstücken. Ein Rückbau erfolgt nur auf Verlangen des Grundstückseigentümers und dann auf dessen Kosten. Ergänzend hierzu wird die nachvertragliche Duldungspflicht in § 12 Abs. 4 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) von drei auf zehn Jahre verlängert.
In § 17 Abs. 1a EnWG-E wird außerdem ein Anschlussvorrang für Biomethanerzeugungsanlagen aufgenommen. Die Regelung zum Netzanschluss für die bis zum 31. Dezember 2026 befristete Übergangsregelung des § 118 Abs. 4 EnWG, die den Wegfall des § 33 GasNZV kompensieren sollte, bleibt unklar.
Schließlich wird mit § 114 EnWG-E eine Begrenzung der Laufzeiten von Gaslieferverträgen eingeführt. Demnach sollen Verträge über fossiles Gas grundsätzlich nicht über den 31. Dezember 2049 hinausgehen dürfen, bei Lieferungen an Letztverbraucher nicht über den 31. Dezember 2044, sofern keine CO₂-Abscheidung oder -Nutzung sichergestellt ist.





