EU-Kommission genehmigt deutschen Industriestrompreis

20. Mai 2026

Die Europäische Kommission hat am 16. April 2026 die deutsche Regelung „Förderrichtlinie Industriestrompreis“ beihilferechtlich genehmigt und damit den Weg für die Einführung des Entlastungsinstruments geebnet.

Insgesamt stehen für die Förderung 3,8 Mrd. Euro zur Verfügung, um energieintensive Unternehmen in den Jahren 2026 bis 2028 anteilig von ihren Stromkosten zu entlasten. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 25. Juni 2025 von der Kommission angenommenen Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (CID-Beihilferahmen) genehmigt.

Hintergrund sind weiterhin hohe Strompreise, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland belasten. Der Industriestrompreis ergänzt bestehende Entlastungsmaßnahmen und soll Standortverlagerungen der Unternehmen entgegenwirken.

Umsetzung und Antragsverfahren

Die Umsetzung ist in der „Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“ vorgesehen. Zuletzt gab ein noch nicht öffentlich konsolidierter Entwurf einen Überblick über das geplante Förderregime.

Danach ist eine Laufzeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 vorgesehen. Unternehmen können die Beihilfen jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres beantragen, wenn der Stromverbrauch und der durchschnittliche Großhandelsmarktpreis bekannt sind. Anträge für das Jahr 2026 sollen rückwirkend Anfang 2027 gestellt werden können, voraussichtlich über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Antragsverfahren soll nach den derzeitigen Vorgaben schlank ausgestaltet werden, weitergehende Prüfanforderungen sind erst für größere anrechenbare Stromverbrauchsmengen vorgesehen. Rechtzeitig vor Beginn des Antrags- und Auszahlungsverfahrens soll Anfang 2027 auf der Internetseite des BAFA darüber informiert werden.

Förderberechtigung und -umfang

Förderberechtigt sind Unternehmen aus 91 stromintensiven (Teil-)Sektoren gemäß Anhang I Teilliste 1 der „Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien“ (sog. KUEBLL-Liste), unter anderem Teile der Chemie-, Metall- und Lebensmittelindustrie.

Die maximale Entlastung liegt bei 50 % des Großhandelsstrompreises (Referenzpreis), wobei als Referenz ein 1-Jahres-Future herangezogen wird. Zusätzlich deckelt die Maßnahme den Mindestpreis von Industriestrom bei einer Untergrenze von 5 ct/kWh. Dabei soll die Festlegung des Referenzpreises zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres Kalkulationssicherheit für die Unternehmen schaffen. Förderfähig sind bis zu 50% des jährlichen Stromverbrauchs der jeweiligen Produktionsstätte.

Gegenleistungen und Investitionspflichten

Im Gegenzug zur Förderung sind die begünstigten Unternehmen verpflichtet, mindestens 50 % der Beihilfe innerhalb von 48 Monaten in klimafreundliche Produktion zu investieren. Anerkennungsfähig sind beispielsweise Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien, in die Verbesserung der Energieeffizienz oder Infrastrukturmodernisierungen. Die Unternehmen sollen bewusst Spielräume bei der Auswahl geeigneter Dekarbonisierungsmaßnahmen erhalten und deren Förderfähigkeit vorab durch die Bewilligungsbehörde prüfen lassen können.

Neu ist, dass erstmals auch indirekte Stromverbräuche in Chemieparks berücksichtigt werden können. Die Beihilfe darf zudem mit anderen staatlichen Beihilfen kombiniert werden, wie beispielsweise der Strompreiskompensation, einer Beihilfe, die stromintensive Unternehmen von indirekten Kosten des EU-Emissionshandels entlastet. Zu beachten ist nur, dass die Kumulierung nicht dazu führen darf, dass die Beihilfe die anwendbare Beihilfehöchstintensität oder den Beihilfehöchstbetrag übersteigt. Ein zusätzlicher Anreiz wird durch einen Flexibilitätsbonus geschaffen. Der gewährte Beihilfebetrag wird um 10 % erhöht, wenn mindestens 80 % der Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75 % des gewährten Flexibilitäts-Bonus müssen wiederum in Gegenleistungen investiert werden.

Bewertung und Ausblick

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 16. April 2026 sei ein baldiges Inkrafttreten der Förderrichtlinie zu erwarten. Positiv hervorzuheben sei laut BMWE insbesondere die Anreizwirkung für Dekarbonisierungsmaßnahmen, und die damit einhergehende Flexibilität der Unternehmen in der Auswahl solcher Maßnahmen.

Gleichzeitig werden von anderer Seite Zweifel an der tatsächlichen Entlastungswirkung des Instruments geäußert. So gab Johannes Schindler, Senior Referent, Energie, Mobilität und Umwelt beim BDI laut „energate messenger” zu bedenken, dass insbesondere im Jahr 2026 der Entlastungseffekt begrenzt sein dürfte, da der maßgebliche Referenzpreis bereits weitgehend feststeht und die effektive Entlastung gedeckelt sei. Zudem könnte die beihilferechtliche Ausgestaltung dazu führen, dass die finanzielle Unterstützung für viele Unternehmen vergleichsweise moderat ausfalle. Nicht zu vernachlässigen dürfte auch sein, dass die Verpflichtung zur Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen, die im Grundsatz zu begrüßen ist, an Nachweispflichten gekoppelt wird, die ihrerseits erneut mit Zusatzaufwänden für die an sich geförderten Unternehmen verbunden sein werden.

Perspektivisch gewinnt die laut BMWE geplante Ausweitung auf weitere Sektoren an Bedeutung. Sollte es gelingen, zusätzliche Branchen mit hoher Stromintensität einzubeziehen und die Förderbedingungen praktikabel auszugestalten, könnte das Instrument an Breitenwirkung gewinnen. Das BMWE verwies zudem auf die Konsultation, die die EU-Kommission derzeit zur Änderung des Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) durchführt. Die Bundesregierung werde sich „aktiv in diesen Prozess zur Weiterentwicklung des Instruments einbringen“.

Insgesamt ist der Industriestrompreis als Baustein einer umfassenderen industrie- und energiepolitischen Strategie zu verstehen. Für sich genommen wird er die Herausforderungen hoher Energiekosten nicht lösen können, kann aber einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung energieintensiver Wertschöpfung und zur Unterstützung der Transformation hin zu einer klimafreundlicheren Produktion leisten.

Ihre Ansprechpartner

Jana Michaelis, LL.M.

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Dr. Peter Rosin

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Nadia Simon

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