Das „Netzpaket“ des BMWE: Transparenz und Kapazitätssteuerung im Verteilernetz

20. Mai 2026

Im Februar 2026 ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur „Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ („Netzpaket“) veröffentlicht worden. Ziel ist es, den stark beschleunigten Zubau von Erzeugungsanlagen, Speichern und neuen Verbrauchseinrichtungen besser mit den realen Ausbaugeschwindigkeiten der Elektrizitätsnetze zu verzahnen.

Vor dem Hintergrund massiver Engpässe im Verteilernetz und einer stark gestiegenen Zahl häufig nicht realisierter Netzanschlussbegehren setzen die neuen §§ 17d und 17f EnWG‑E gezielt bei Transparenzdefiziten und der Blockierung knapper Netzanschlusskapazitäten an. Beide Vorschriften bilden zentrale Bausteine der verfahrensrechtlichen Reform des Netzanschlussrechts auf Verteilnetzebene.

 Mehr Transparenz und Verlässlichkeit im Netzanschlussverfahren (§ 17d EnWG‑E)

Der neu eingefügte § 17d EnWG‑E soll Transparenz und Verlässlichkeit im Netzanschlussverfahren von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern erhöhen. Die Vorschrift setzt unionsrechtliche Vorgaben der novellierten Strommarktrichtlinie sowie der Elektrizitätsverordnung um.

Kern der Regelung ist eine gesetzlich fixierte dreimonatige Informationspflicht. Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens hat der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden innerhalb von drei Monaten klare und transparente Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung des Begehrens zur Verfügung zu stellen. Kann innerhalb dieses Zeitraums noch kein Ergebnis mitgeteilt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, alle drei Monate einen aktualisierten Sachstand zu übermitteln. Damit wird erstmals ein fortlaufender, verbindlicher Kommunikationsrhythmus gesetzlich verankert. Erfasst werden sämtliche Arten von Netzanschlussbegehren im Elektrizitätsverteilernetz, d. h. nicht nur Erzeugungsanlagen, sondern auch Energiespeicher, Verbrauchseinrichtungen wie Rechenzentren oder Ladeinfrastruktur – und zwar sowohl Neuanschlüsse als auch Änderungs- oder Erweiterungsbegehren.

Bereits vor Antragstellung soll ein hohes Maß an Transparenz hergestellt werden. § 17d Abs. 2 EnWG‑E verpflichtet Verteilnetzbetreiber, auf ihrer Internetseite den Ablauf der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren sowie eine vollständige Auflistung der je nach Anlagenart erforderlichen Unterlagen und Daten zu veröffentlichen. Ziel ist es, unvollständige Anträge und verzögernde Nachforderungen zu vermeiden.

Flankierend sieht § 17d Abs. 3 EnWG‑E eine unverzügliche Eingangsbestätigung vor. Diese erleichtert die Nachweisbarkeit des Fristbeginns und stärkt die Rechtsposition der Anschlussbegehrenden.

Von den Neuregelungen unberührt bleiben die KraftNAV sowie der Vorrang spezieller Netzanschlussregelungen für Erneuerbare‑Energien‑ und KWK‑Anlagen, insbesondere nach § 8 EEG.

 Einheitliches Reservierungsregime für Netzanschlusskapazitäten (§ 17f EnWG‑E)

Während § 17d EnWG‑E auf Transparenz und Verfahrenssicherheit zielt, adressiert der neue § 17f EnWG‑E eines der zentralen Strukturprobleme der bisherigen Netzanschlusspraxis: die teilweise jahrelange Blockierung von Netzanschlusskapazitäten durch nicht realisierte Projekte.

Mit § 17f EnWG‑E wird erstmals ein verbindliches, einheitliches Regime zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität im Verteilernetz eingeführt. Die Regelung gilt für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 kW.

Verteilnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten zu entwickeln. Die Reservierungsdauer ist auf aufeinanderfolgende Zeiträume zu befristen und ausdrücklich an den jeweiligen Projektfortschritt zu koppeln. Ziel ist es, die Ernsthaftigkeit von Netzanschlussbegehren abzusichern und rein vorsorgliche oder spekulative Kapazitätsbindungen zu vermeiden.

Zugleich eröffnet § 17f EnWG‑E den Netzbetreibern die Möglichkeit, für die Reservierung eine angemessene und diskriminierungsfreie Gebühr zu erheben. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz für einen sparsamen Umgang mit knapper Anschlussleistung geschaffen.

Eine zentrale Rolle kommt der Bundesnetzagentur zu: nach § 17f Abs. 3 EnWG‑E haben die Netzbetreiber ihren Entwurf der Reservierungsvorgaben der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorzulegen. Die Behörde prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und bestätigt die Regelungen durch Beschluss oder verlangt Änderungen. Werden Vorgaben nicht fristgerecht vorgelegt oder Anpassungen nicht umgesetzt, kann die Bundesnetzagentur selbst verbindliche Festlegungen treffen. Hierzu ist ein reguläres Verwaltungsverfahren einschließlich Konsultation, Anhörung und gegebenenfalls gerichtlicher Überprüfung vorgesehen.

Einordnung im Kontext des „Netzpakets“

Die §§ 17d und 17f EnWG‑E sind eingebettet in das übergeordnete Ziel des Netzpakets, den Anlagenzubau besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren. Gemeinsam verschieben sie das Netzanschlussrecht im Verteilernetz von einem weitgehend intransparenten „Windhundsystem“ hin zu stärker strukturierten, prozessual gesteuerten Verfahren.

Ob die angestrebte Effizienzsteigerung tatsächlich erreicht wird, wird maßgeblich von der praktischen Ausgestaltung der gemeinsamen Reservierungsvorgaben und ihrer konsequenten Anwendung abhängen. Fest steht jedoch, dass das Netzpaket – und mit ihm §§ 17d und 17f EnWG‑E – einen deutlichen Systemwechsel im Netzanschlussrecht des Verteilernetzes einleitet.

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Christina Will

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Nadia Simon

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