Bundeskabinett bringt Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz auf den Weg
Das Bundeskabinett hat am 1. Oktober 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Wasserstoffverfügbarkeit verabschiedet, um den Markthochlauf voranzutreiben.
Am 1. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett gemäß Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften auf den Weg gebracht.
Der Entwurf nimmt dabei die gesamte Wasserstoff-Lieferkette, d.h. die Herstellung, den Import, die Speicherung und den Transport, in den Blick und erfasst u.a. Elektrolyseure auf Land und auf See, Importanlagen für Wasserstoff und Wasserstoffderivate, Wasserstoffspeicher und -leitungen sowie Anlagen zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe.
Zudem enthält der Entwurf Instrumente zur Verfahrensbeschleunigung (bspw. durch klare Fristenregelungen, Vorgaben zur Digitalisierung und Regelungen zu beschleunigten Vergabeverfahren). Auch die Gewinnung von natürlichem Wasserstoff wird durch Erleichterungen im BBerG vereinfacht.
Mit dem Gesetzentwurf soll eine Vielzahl von Einzelbeschleunigungsregelungen in einem neuen Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) zusammengefasst werden.
Nach § 4 Abs. 1 des Regierungsentwurfs des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WasserstoffBG-RegE) liegen Anlagen und Leitungen im Anwendungsbereich des Gesetzes bis zum Erreichen der (anvisierten) Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, wobei diese Regelung auf bestimmte wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch bestimmte Anlagen nicht anzuwenden ist, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann (§ 4 Abs. 2 WasserstoffBG-RegE).
§ 6 WasserstoffBG-RegE sieht ein beschleunigtes Vergabeverfahren und § 7 WasserstoffBG-RegE sieht ein beschleunigtes Nachprüfungsverfahren vor, in denen von spezifischen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abgewichen wird. Beispielsweise dürfen nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 WasserstoffBG-RegE abweichend von § 97 Abs. 4 S. 3 GWG mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern.
Auch bereits bestehende Gesetze – das BImSchG, die VwGO, das BBergG, das EnWG, das WindSeeG, das WHG und das FStrG – sollen geändert werden, um dem Ziel des Gesetzentwurfs, den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen und somit einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft zu leisten, gerecht zu werden. § 35h EnWG (Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern) soll beispielsweise um einen neuen Abs. 8 ergänzt werden, der für die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage abweichend von der bisherigen Notwendigkeit der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nur noch ein Anzeigeverfahren vorsieht. Diese Umstellung muss der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung elektronisch angezeigt werden, wobei darzulegen ist, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Auch die Verfahrensregelungen für die Wasserstoffinfrastruktur werden für das Planfeststellungsverfahren im EnWG ergänzt.
Im BImSchG sollen bestehende Erleichterungen für Windenergieanlagen an Land auch auf Elektrolyseure, Speicheranlagen und Importterminals ausgedehnt werden, im WHG werden bestimmte Verfahrensregelungen und Fristen für die Zulassung der Wasserstoffinfrastruktur geschaffen und im FStrG soll für Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff eine Angleichung an die Regelungen für Windenergieanlagen und Solarenergieanlagen an Bundesfernstraßen stattfinden.
Nunmehr werden sich der Bundesrat und der Bundestag mit dem Entwurf befassen.
Zuvor hat die Bundesregierung bereits am 6. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung beschlossen. Über den darin enthaltene Entwurf der Änderung des § 57e BBergG sollen auch Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wasserstoff erfasst werden. Nach § 57e Abs. 6 S. 1 Nr. 3 BBergG-RegE muss die zuständige Behörde über die Zulassung bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren entscheiden (Umsetzung von Artikel 8 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788). Diese Frist kann nach § 57e Abs. 6 S. 2 BBergG-RegE einmalig von der zuständigen Behörde um sechs Monate verlängert werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen. Außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise in atypischen Fällen vor, wobei klarstellend in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird, dass die Umwidmungen von Erdgasspeichern zu Wasserstoffspeichern keinen außergewöhnlichen Umstände darstellen (Umsetzung von Artikel 16a Absatz 1 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001).