Batteriespeicher im Außenbereich: Gesetzliche Klarheit für die Energiewende

Gesetzesentwicklung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit

30. Januar 2026

Energieinfrastrukturelle Vorhaben müssen umfassende baurechtliche Vorgaben beachten. Um die Transformation des Energiesystems hin zu erneuerbaren Energien zu beschleunigen, arbeitet der Gesetzgeber vermehrt an einer Vereinfachung dieser Vorgaben. Auch in dem am 22. Dezember 2025 bekanntgemachten “Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (BGBl. I 2025, Nr. 348) sind einzelne Änderungen enthalten, die dieses Ziel verfolgen. Nachfolgend haben wir Ihnen die im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeichern im Außenbereich relevanten Änderungen zusammengefasst.

Grundsätzlich soll der Außenbereich möglichst frei von Bebauung und Nutzungen gehalten werden, um Natur, Landschaft und Landwirtschaft zu schützen sowie Zersiedelung zu verhindern. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB. Dieser zählt in seinem Absatz 1 die im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben auf.

Zwar war es auch schon vor der aktuellen Novelle möglich, Batteriespeicher im Außenbereich bauplanungskonform zu errichten, indem man diese bauplanungsrechtlich unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. BauGB (Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient) subsumierte. Wann ein Batteriespeicher aber der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität wirklich dient und ob das in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit erfüllt werde, wurde vielfach diskutiert.

Nunmehr wurde die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich vom Gesetzgeber ausdrücklich festgeschrieben und an klare Voraussetzungen geknüpft. Dabei bestehen für verschiedene Stromspeicher unterschiedlich hohe Voraussetzungen. Im Grundsatz sind die Anforderungen für Batteriespeicher zur Speicherung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien niedriger (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), als wenn Batteriespeicher unabhängig von einer erneuerbaren Stromerzeugung errichtet werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 a-c BauGB). Ausdrückliches Ziel der Privilegierung ist die Unterstützung des schnellen Ausbaus der Speicherinfrastruktur durch planungsrechtliche Vereinfachungen.

Zu beachten ist jedoch, dass § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB die Abgabe einer Rückbau- und Bodenentsiegelungsverpflichtung für den Fall der Nutzungsbeendigung nunmehr auch für die Umsetzung eines Batteriespeichers i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12 a-c BauGB als Voraussetzung vorsieht. Dies ist bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung jedes Vorhabens individuell zu berücksichtigen.

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Christian Wolicki

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Johann-Christian Pielow

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