Änderung der KraftNAV

Großbatteriespeicher fallen aus Anwendungsbereich

20. Dezember 2025

Die Zahl der Netzanschlussbegehren von Betreibern von Großbatteriespeichern, d.h. solchen, die eine Speicherleistung von mehr als 100 MW haben, ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Nach einer Umfrage des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) liegen aktuell Anträge für Großbatteriespeicher mit einer Gesamtleistung von über 720 Gigawatt (GW) vor — eine Zahl, die mehr als das Zweieinhalbfache der aktuell in Deutschland installierten Erzeugungsleistung (rund 263 GW) darstellt. Zugleich ist offensichtlich, dass nicht alle Begehren tatsächlich auch realisiert werden; es wird vermutet, dass bis zu 50 % der Projekte nur zur Sicherung von Kapazitäten gestellt werden. Vor dem Hintergrund dieses Missverhältnisses wird die Kritik geäußert, dass diese „Vorratsanträge“ die immer knapper werdenden freien Anschlusspunkte zulasten großer und strategisch wichtiger Projekte blockieren. Deswegen wurde der politische Handlungsdruck größer und vor allem von den Übertragungsnetzbetreibern eine Änderung des aktuellen Verfahrens gefordert.

Bislang existieren keine Gerichtsentscheidungen, die sich explizit mit der Interpretation des Anwendungsbereichs der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auf Großbatteriespeicher auseinandersetzen. Entsprechend der von der Bundesnetzagentur (BNetzA) noch im Oktober 2025 veröffentlichten Informationen zur Auslegung der KraftNAV – die sie nach Einigung im Bundeskabinett am 11.12.2025 zwischenzeitlich wieder von ihrer Website entfernt hat – wurden Großbatteriespeicher bislang dem Anwendungsbereich der KraftNAV zugeordnet Dies entsprach auch der ganz überwiegenden Praxis der Übertragungsnetzbetreiber, die in den vergangenen Jahren solche Projekte nach den Vorschriften der KraftNAV beurteilt und angeschlossen haben mit der Folge, dass Betreiber von Großbatteriespeichern von den in der KraftNAV vorgesehenen Privilegierungen und Verfahrenserleichterungen profitieren konnten.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur jüngst verabschiedeten EnWG-Novelle hatte der Bundesrat vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der KraftNAV einzuschränken und Großbatteriespeicher ausdrücklich auszunehmen. Die Bundesregierung stellte eine Umsetzung zunächst zurück und kündigte eine weitere Prüfung an. Der vom Bundeskabinett am 11.12.2025 beschlossene Entwurf zur Änderung der KraftNAV greift diesen Vorschlag wieder auf.

Die Änderung hat zur Folge, dass Netzanschlussbegehren für Großbatteriespeicher nicht mehr nach der KraftNAV, sondern nach der allgemeinen Vorschrift des § 17 EnWG zu beurteilen wären – sofern es sich nicht um EEG-Anlagen handelt, deren Anschlussanspruch sich weiterhin nach § 8 EEG richtet. Damit entfallen unter anderem das standardisierte, fristgebundene Verfahren sowie die Konkretisierung der Ablehnungsgründe in § 6 KraftNAV. Ebenso würde die bisher in § 8 Abs. 3 KraftNAV verankerte Befreiung von Baukostenzuschüssen sowie das gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 KraftNAV geltende Windhundprinzip im Falle der Konkurrenz mehrerer Anschlussbegehren entfallen.

Da der vorliegende Verordnungsentwurf – die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 80 Abs. 2 GG erfolgte am 19. Dezember 2025 – keine Übergangsregelung für bereits gestellte Anschlussbegehren vorsieht, ist unklar, wie mit den bereits anhängigen Netzanschlussbegehren von Speicherbetreibern umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren Gültigkeit sowie der Reihenfolge, in der die Übertragungsnetzbetreiber über die Netzanschlussbegehren zu entscheiden haben. Hier bestünde die Möglichkeit, die Anschlussbegehren in Netzanschlussbegehren nach § 17 EnWG umzudeuten, ohne dass das Einreichen eines erneuten Anschlussbegehrens notwendig ist.

In Erwägung gezogen werden könnte mit Blick auf laufende Anschlussbegehren, dass der Verordnungsgeber eine Übergangsvorschrift für bereits in Prüfung befindliche Netzanschlussbegehren vorsieht. Auf diese Weise könnte Investitions- und Planungssicherheit für Unternehmen gewährleistet werden, die auf Grundlage der bisherigen Praxis der Übertragungsnetzbetreiber teilweise erhebliche Investitionen getätigt haben und deren Wirtschaftlichkeitskalkulationen auf den Privilegierungen der KraftNAV, insbesondere hinsichtlich eines festen Zeitrahmens für Netzanschlusszusagen und Kosten, beruhen. So hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit bei Änderungen von Netzanschlussregelungen durchaus Übergangsvorschriften vorgesehen, etwa in § 118 Abs. 4 EnWG n. F. zur übergangsweisen Fortgeltung des § 33 GasNZV im Rahmen der aktuellen EnWG-Novelle.

Darüber hinaus bedarf es eines verlässlichen Rechtsrahmens für zukünftige Anschlussbegehren von Großbatteriespeichern. Darauf hat der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Verordnungsgebungsverfahren zu Recht hingewiesen.

Ihre Ansprechpartner

Jana Michaelis, LL.M.

Jana Michaelis, LL.M.

Nadia Simon

Christina Will